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   OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 3 U 200/08   

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https://dejure.org/2009,5869
OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 3 U 200/08 (https://dejure.org/2009,5869)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.05.2009 - 3 U 200/08 (https://dejure.org/2009,5869)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - 3 U 200/08 (https://dejure.org/2009,5869)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, § 4 Abs 1 Buchst c ARB
    Deckungsanspruch eines rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers: Rechtsanwaltskosten für Anwaltstätigkeit bei Aufhebungsvertrag und Kündigungsschutzklage; Rechtsverstoß durch Angebot eines Aufhebungsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei unterschiedlichen Gegenständen

  • Judicialis

    RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4
    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei unterschiedlichen Gegenständen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegenstand der Anwaltstätigkeit bei Aufhebungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag und Kündigung sind verschiedene Angelegenheiten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebungsvertrag und Kündigungschutzklage: Kostenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (IBR 2009, 1248)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 175
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 01.07.2004 - 1 U 54/03

    Rechtsanwaltsvertrag: Begriff der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 3 U 200/08
    Er dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammenhängenden Tätigkeitsbereiches, den eine Pauschgebühr abgelten soll, nämlich die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrages bis zu dessen Erledigung (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 67 (68); Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, RVG, § 15, Rn.10 f. m.w.N. aus der Rspr.) Daraus wird deutlich, dass es wesentlich auf die Art und den Umfang des Auftrages des Anwaltes ankommt.

    Ein solcher ist zu bejahen, wenn die mandatierten Gegenstände einem einheitlichen Lebensvorgang entstammen und in einem Verfahren gleichzeitig verfolgt werden können (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 67 (68); Mayer/Kroiß, RVG, 3. Auflage, § 15, Rn.20).

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 3 U 200/08
    Soweit die Rspr. (BGH NJW 2007, 2050; LG Bonn NJW 2006, 2641) - in Abkehr von einer nur formalen Bewertung - aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Annahme eines einheitlichen Gegenstandes und einer Angelegenheit kommt, führt dies hier zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04

    Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 3 U 200/08
    Hierfür genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der die Anbahnung eines Rechtskonfliktes in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 19.07.2006 - 5 U 719/05

    Anspruch auf "Arbeits-Rechtsschutz", wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 3 U 200/08
    Dahin stehen kann auch, ob das Angebot eines Aufhebungsvertrags als Rechtsverstoß dann angesehen werden kann, wenn darin für den Fall des Nichtabschlusses eine Kündigung angedroht wird (so OLG Saarbrücken NJW 2006, 3730).
  • AG Köln, 19.07.1996 - 111 C 614/95

    Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung auf Übernahme der Kosten für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 3 U 200/08
    Selbst wenn man dem entgegen der h.M. (AG Köln r + s 1997, 377; AG Gießen r + s 1997, 24; vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 14 ARB 75 Rn.25 m.w.N. aus der Rspr.; Harbauer, a.a.O., § 14 ARB 75 Rn.53) folgt, fehlt es im vorliegenden an konkreten objektiven, sich aus dem schriftlichen Angebot selbst ergebenden Anhaltspunkten dafür, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden wollte.
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